Umrüstung auf LED Beleuchtung
Förderprogramme
Die Umrüstung auf LED-Beleuchtung wird durch verschiedene
Förderprogramme unterstützt und schafft finanzielle Anreize für
Unternehmen, Kommunen und gemeinnützige Organisationen.
LED-Förderung in Deutschland
Für die energieeffiziente Umrüstung auf LED-Beleuchtung stellen Bund und Länder zahlreiche Fördermöglichkeiten bereit. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht ausgewählter Programme. Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung und die spezifischen Anforderungen je nach Programm variieren können und Wartezeiten bis zur Bewilligung einzuplanen sind. Es ist ratsam, sich vor der Antragstellung umfassend zu informieren.
Alternative zu Förderung: Mieten statt Kaufen
Wer schneller Einsparungen realisieren möchte, fährt mit einer sofortigen LED-Retrofit-Umrüstung häufig besser – entweder durch Kauf mit kurzer Amortisationszeit oder durch Mieten statt KaufenMieten statt Kaufen ohne Anfangsinvestition. So sinken Energie- und Betriebskosten unmittelbar, statt auf Förderzusagen zu warten.
Inhaltsverzeichnis
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG/BAFA)
Die BEG EM-Förderung wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verwaltet und richtet sich an Unternehmen, Kommunen und andere Organisationen. Gefördert werden Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestehenden Gebäuden, einschließlich der Umrüstung auf energieeffiziente LED-Beleuchtung.
Ziele und Voraussetzungen zum Förderprogramm
Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten Unternehmen, Kommunen und gemeinnützige Organisationen Unterstützung bei der Sanierung von Gebäuden, die dauerhaft Energiekosten einsparen und damit das Klima schützen.
Voraussetzungen:
- Die bestehende Beleuchtungsanlage muss älter als fünf Jahre sein.
- Die neue LED-Beleuchtung muss mindestens zehn Jahre genutzt werden.
- Einbindung eines Energieeffizienz-Experten.
- Mindestinvestitionsvolumen von 2.000 Euro netto.
Technische Anforderungen:
- Systemlichtausbeute von mindestens 140 lm/W bei LED-Lichtbandsystemen und 120 lm/W bei anderen Beleuchtungssystemen.
- Lichtstromerhalt (L80) von mindestens 50.000 Betriebsstunden.
Wer wird gefördert?
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
- Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
- Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften und freiberuflich Tätige
- Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
Was wird gefördert?
- Austausch kompletter Leuchtensysteme (Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik, Abdeckung)
- Installation von Steuer- und Regelungstechnik, z. B. präsenz- oder tageslichtabhängige Steuerungen
- Anschaffung, Installation und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten
- Deinstallation und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagekomponenten
- Förderung von LED-Leuchtmitteln in Kombination mit der Modernisierung und dem Tausch der Leuchten.
Wie hoch ist der Fördersatz?
- Fördersatz: 15 % der förderfähigen Ausgaben für die Umrüstung auf LED-Beleuchtung.
- Zusätzliche Förderung: 50 % Zuschuss für Fachplanung und Baubegleitung durch Energieeffizienz-Experten.
- Maximale förderfähige Ausgaben: 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt bis zu 5 Mio. Euro pro Projekt
- Förderzeitraum: Die Richtlinie trat am 1. Januar 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030
Nationale Klimaschutzinitiative (NKI) – Kommunalrichtlinie
Im Rahmen der nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz werden Energieeffizienzmaßnahmen im Bereichen Außen- und Straßenbeleuchtung, Innen- und Hallenbeleuchtung und Beleuchtung für Fahrwege gefördert. Die Förderung richtet sich speziell an Kommunen, kommunale Unternehmen und gemeinnützige Organisationen.
Ziele und Voraussetzungen zum Förderprogramm
Bereits seit 2008 setzt sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für eine Förderung von LED-Innenbeleuchtung und -Außenbeleuchtung ein. Seit 1. November 2024 gilt die überarbeitete Kommunalrichtlinie. Anträge können seit 1. Februar 2025 eingereicht werden.
Wer wird gefördert?
- Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
- Rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen – mit Ausnahme des Bundes – in den Bereichen Erziehung, vorschulische, schulische oder hochschulische Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie sozialer Hilfe – jeweils für die entsprechenden Einrichtungen,
- Gemeinnützige und mildtätige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.
Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden sich unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.
Was wird gefördert?
- Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung.
- Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung.
- Installation von Steuerungs- und Regelungstechnik.
- Komplettes Leuchtensystem bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung.
- Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten samt erforderlichen Installationsmaterial.
- Deinstallation und fachgerechten Entsorgung der zu ersetzenden Anlagekomponenten.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
Wie hoch ist der Fördersatz?
- Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) KfW Zuschuss und KfW-Kredit
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet zinsgünstige Kredite für die energetische Sanierung von Gebäuden, einschließlich der Umrüstung auf LED-Beleuchtung. Diese Programme richten sich an Unternehmen und Kommunen, die in nachhaltige Infrastruktur investieren möchten.
Ziele und Voraussetzungen zum Förderprogramm
Förderdetails:
- Finanzierungsanteil: Bis zu 100 % der Investitionskosten.
- Tilgungszuschüsse: Je nach Programm und Maßnahme möglich
Voraussetzungen:
- Einhaltung der technischen Mindestanforderungen.
- Nachweis der Energieeinsparung. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KfW: KfW-Förderprogramme.
Landesförderprogramme und Sonderabschreibungen
Zusätzlich zu den bundesweiten Programmen bieten einige Bundesländer eigene Förderprogramme für die Umrüstung auf LED-Beleuchtung an. Diese Programme variieren je nach Bundesland und richten sich häufig an Sportvereine, Schulen und andere gemeinnützige Einrichtungen.
Ziele und Voraussetzungen zu den Förderprogrammen
Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Vorteile und Förderprogramme an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Es empfiehlt sich, vor der Umsetzung einer LED-Sanierung eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die für Ihr Unternehmen oder Ihre Kommune passenden Fördermöglichkeiten zu identifizieren und optimal zu nutzen.
Beispiele Landesförderprogramme:
- Bayern: SportFöR – Förderung für Sportvereine mit Zuschüssen zwischen 20 % und 55 % für LED-Beleuchtung.
- Baden-Württemberg: WLSB Sportstättenbau – Förderung für Sportvereine mit Zuschüssen von 30 % für LED-Beleuchtung in Innen- und Außenbereichen.
- Hessen: Förderung für vereinseigene Sportanlagen mit Zuschüssen für LED-Beleuchtung.
Bitte beachten Sie, dass die Verfügbarkeit und Bedingungen dieser Programme je nach Bundesland unterschiedlich sind.
Sonderabschreibungen für energetische Sanierungen
Unternehmen, die ihre Betriebsgebäude energetisch sanieren, können steuerliche Vergünstigungen erhalten. Dazu zählen auch Maßnahmen wie die Umrüstung auf LED-Beleuchtung. Diese Investitionen tragen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO₂-Emissionen bei und können steuerlich geltend gemacht werden.
Investitionsfreibetrag für umweltfreundliche Anlagen
Für Investitionen in umweltfreundliche und energieeffiziente Anlagen können Unternehmen einen Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen. Dies gilt insbesondere für Anlagen, die zur Verbesserung der Energieeffizienz beitragen, wie beispielsweise LED-Beleuchtungssysteme. Durch diesen Freibetrag können Unternehmen ihre Steuerlast reduzieren und gleichzeitig in nachhaltige Technologien investieren.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - Förderfinder
Sie suchen das passende Förderprogramm für die Sanierung Ihres Gebäudes, den Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen in Ihrer Kommune oder Ihrem Unternehmen? Informieren Sie sich und profitieren Sie von den vielfältigen Förderungen des Bundes!
Schneller als Förderung:
Sofort sparen mit Mieten statt Kaufen
Da sich der Umstieg auf moderne GLT LED TUBESGLT LED TUBES durch die hohe Energieeinsparung meist innerhalb weniger Monate rechnet, wird der reine Leuchtmitteltausch per LED-Retrofit nur selten gefördert. Förderprogramme konzentrieren sich vielfach auf Neuinstallationen mit dem Austausch kompletter Leuchten.
Wer nicht auf Förderzusagen warten möchte, realisiert Einsparungen mit einer LED-Retrofit-Umrüstung oft schneller – wahlweise durch Kauf mit kurzer Amortisationszeit oder mit dem GLT-MietmodellGLT-Mietmodell ohne Kapitalbindung.
Mit dem GLT-Mietmodell gelingt die Umstellung im laufenden Betrieb und Sie profitieren ab dem ersten Monat von planbaren Monatsraten und reduzierten Betriebskosten. Ohne technisches und wirtschaftliches Risiko.
Warum LED Mieten statt Kaufen? 4 Vorteile

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Keine Investition & • Keine Kapitalbindung • Bilanzneutrale Umsetzung • Liquidität bleibt im Kerngeschäft |

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Kosten sparen ab dem • Bis zu 80 % weniger Energiekosten • Reduzierte Wartungskosten • Wirtschaftlicher Effekt ab dem ersten Monat |

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Planbare Kosten ohne • Feste monatliche Rate (OPEX) • Kostentransparenz über die Laufzeit • Kein technisches oder |

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Schnelle Umrüstung • Umsetzung im laufenden Betrieb • Montagemitarbeiter von GLT • Beleuchtung nach aktuellem Stand der Technik |
Praxisbeispiele: Einsparung mit GLT-Licht als Miete
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